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Behördenstruktur
Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Polen eine neue
Verwaltungsgliederung, die in dem staatlichen Gebietsaufbau die
Gemeinde, den Kreis und die Woiwodschaft unterscheidet. Diese
Körperschaften bilden drei unabhängige
Selbstverwaltungsstufen.
WOIWODSCHAFT
Die Woiwodschaft als juristische Person legt die
Entwicklungsstrategie der Woiwodschaft fest sowie setzt deren
politischen Entwicklungsziele um, bestehend in:
- Schaffung von Voraussetzungen für die
wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich der Gestaltung
der
Arbeitsmarktpolitik,
- Erhaltung und Erweiterung der sozialen und
technischen für die Woiwodschaft relevanten Infrastruktur,
- Beschaffen und Bündeln von finanziellen
Mitteln,
sowohl aus öffentlicher als auch privater Hand, für
die
Umsetzung von gemeinnützigen Aufgaben,
- Förderung und Wahrnehmung von
Maßnahmen zur Anhebung des Bildungsstandes der
Bürger,
- Rationeller Einsatz von natürlichen
Ressourcen
sowie die Gestaltung der natürlichen Umwelt nach dem Prinzip
der
ausgewogenen Entwicklung,
- Förderung der Wissenschaft und der
Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen
Kreisen, Förderung des technologischen Fortschritts sowie der
Innovationen,
- Förderung der Kultur sowie Schutz
und rationelle Nutzung des kulturellen Nachlasses,
- Promotion der Woiwodschaft basierend auf deren
Stärken und Entwicklungskapazitäten.
Die Selbstverwaltung der Woiwodschaft nimmt
die ihr von
Gesetz wegen als bedeutend für die
Woiwodschaft
übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere in den
folgenden
Bereichen:
- Öffentliches Bildungswesen,
einschließlich des Hochschulwesens,
- Förderung der Gesundheit und
Gesundheitsfürsorge,
- Kultur und Schutz der Kulturgüter,
- Sozialhilfe,
- Modernisierung von ländlichen Gebieten,
- Raumplanung,
- Umweltschutz,
- Öffentliche Straßen und
Nahverkehr,
- Sport und Fremdenverkehr,
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und
Aktivierung des örtlichen Arbeitsmarktes.
In jeder Woiwodschaft erfüllt die Aufgaben der
Selbstverwaltung unter des vom Premierminister ernannten
Woiwoden. Er ist das Obrigkeitsorgan der
angeschlossenen Regierungsverwaltung und erfüllt
zudem
Aufsichtsaufgaben über Einheiten der Gebietsselbstverwaltung.
Ferner ist der Woiwode das übergeordnete Organ im
Sinne der
Vorschriften über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Er
vertritt zudem das Treuhandministerium
(Staatsschatzministerium)
nach Maßgabe gesonderter Gesetze wahr. Als der Vertreter des
Ministerrates vor Ort ist der Woiwode für die
Umsetzung der
Regierungspolitik in der Woiwodschaft
verantwortlich.
KREIS
Es werden zwei Arten von Kreisen unterschieden: einmal
die
grundlegende Einheit der Gebietsstruktur, die sich auf das
gesamte Gebiet benachbarter Gemeinden erstreckt, der
Landkreis
genannt, oder das gesamte Territorium einer Stadt umfasst, die
kreisfreie Stadt genannt. Der Kreis nimmt
gemeindeübergreifende
Verwaltungsaufgaben wahr, und hat keine weiter
spezifische
Dienstleistungsfunktion gegenüber seinen Bürgern. Der
Kreis
ist somit u.a. zuständig für die
Unterhaltung und den
Betrieb von Schulen, Bibliotheken und Kulturhäuser, ferner
für die Beaufsichtigung des Straßenbaus und der
Straßeninstandsetzung, für Sozialhilfe und
Maßnahmen
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
GEMEINDE
Die kleinste räumlich bestimmte Gemeinschaft
der
kommunalen Selbstverwaltung ist die Gemeinde. Die Aufgaben der Gemeinde
erstrecken sich auf alle öffentlichen Angelegenheiten von
örtlicher Bedeutung, die nicht von Gesetz wegen besonderen
Behörden vorbehalten sind. In der Trägerschaft der
Gemeinde
liegt vor allem die Erfüllung wesentlicher,
spezifischer
Belange ihrer Einwohner, und befasst sich mit
Grundstücksentwicklung und – verwaltung,
Umweltschutz,
Strassen, Brücken, Wegen, Nahverkehrsfragen, Versorgung der
Bevölkerung mit Elektrizität und Fernwärme,
ferner
trägt für Sauberkeit und Ordnung im
Gemeindegebiet
Sorge sowie die Verwaltung und Unterhaltung der
Gemeindegebäude samt aller gemeinnützigen
Einrichtungen.
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